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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
werden Inhalt des Kaufvertrages. Entgegenstehende oder abweichende
Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden
nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer - nachstehend PETRONAS - hat ihnen
im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend AGB)
gelten nur für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern.

1.2
Unsere AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn bei letzteren nicht nochmals hierauf
hingewiesen wird.

1.3
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende AGB des Käufers werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.

2. Angebote, Aufträge, Vorbehalt der Selbstbelieferung

2.1
Angebote von PETRONAS sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit
bis zum Tag der Lieferung freibleibend.

2.2
Aufträge des Käufers werden für PETRONAS durch schriftliche oder ausgedruckte
Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.

2.3
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur
für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist,
insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes
mit unserem Zulieferer.
Der Käufer wird in diesem Fall über die Nichtverfügbarkeit der Leistung
unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird zurückerstattet.

3 Berechnung

3.1
Es werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise des
Verkäufers berechnet, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.2
FL behält sich eine angemessene Mehr- oder Minderlieferung vor.

3.3
Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der
Versandstelle des Lieferwerks von PETRONAS, es sei denn, dass der Käufer auf
seine Kosten bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation verlangt.

3.4
Ändern sich zwischen Bestellung und Auslieferung die für die Berechnung
des Preises maßgeblichen Grundlagen, so ist PETRONAS berechtigt, den Preis
entsprechend der Änderung der Kostengrundlage anzupassen.

3.5
Lieferungen erfolgen frei Haus bei Gebindeware AKROS, AMBRA und
ARBOR ab 200 Litern, bei allen anderen Produkten ab 100 Litern;
Tankware AKROS, AMBRA, ARBOR sowie alle anderen Produkte ab
600 Litern pro Ölsorte. AKCELA Mindestbestellmenge Gebindeware
290 Liter, bei Tankware 800 Liter pro Ölsorte. AREXONS-Artikel ab
300,- EUR frei Haus. Bei einer gleichzeitigen Bestellung von
Schmierstoffen gemäß unseren AGB § 3.5 sind AREXONS-Artikel
bereits ab 1 Verpackungseinheit frei Haus lieferbar.

4 Zahlung

4.1
Rechnungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von
30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die in der
Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen gelten als
vereinbart.

4.2
Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender
Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete
Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist PETRONAS, soweit
er selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.3
Die Hereingabe von Wechseln oder Schecks bedarf der Zustimmung
von PETRONAS; sie erfolgt zahlungshalber. Höchstlaufzeit für Wechsel ist
neunzig Tage nach Rechnungsdatum. Diskont, Wechselspesen,
Wechselsteuer u. ä. Abgaben ab dreißig Tagen nach Rechnungsdatum
gehen zu Lasten des Käufers.

4.4
Anzahlungen und Vorauszahlungen sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten.

4.5
Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem
Konto von PETRONAS endgültig verfügbar ist.

4.6
PETRONAS behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen
Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen
und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten,
Zinsen, Hauptforderung.

4.7
Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt
worden sind. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts.

4.8
Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne schriftliche
Vollmacht von PETRONAS nicht berechtigt.

5 Lieferung

5.1
PETRONAS ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste
Lieferfristen bestehen nicht.

5.2
Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist,
hat der Käufer im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene
Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen.

5.3
Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder
ein Lager verlässt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag,
an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.

6 Höhere Gewalt, Vertragshindernisse

6.1
Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder
Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen,
unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel,
Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der
leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die
Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern,
verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer
und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme.
Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als
acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.
Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen von FL ist
dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken.
In diesem Fall ist FL berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter
Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.

7. Versand

7.1
PERONAS behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch
besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen
zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende
Erhöhungen der Frachtsätze, anfallende Mautgebühren, etwaige Mehrkosten
für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

7.2
Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht
mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit
deren Bereitstellung auf diesen über.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1
Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn
dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung
mit PETRONAS, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche
und Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne
Forderungen von FL in eine laufende Rechnung aufgenommen werden
und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

8.2
PETRONAS ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom
Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls
dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber PETRONAS im
Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt
vom Vertrag nur dann, wenn FL dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
Tritt PETRONAS vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung
des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

8.3
Im Falle einer Vermischung der Vorbehaltsware wird der Käufer für PETRONAS
tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Vermischung
gegen PETRONAS zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum von PETRONAS erstreckt sich
also auf die durch die Vermischung entstehenden Erzeugnisse. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum
Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im
Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt PETRONAS
Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im
Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder
Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer
schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an PETRONAS ab.

8.4
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für PETRONAS sorgfältig zu verwahren,
sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen
auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu
versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
hierdurch im Voraus an PETRONAS ab.

8.5
Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber PETRONAS
ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen
Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch
nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen
Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung
vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen
oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim
Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der
vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.

8.6
Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben-
und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im voraus
zur Sicherung aller für PETRONAS gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
entstehenden Ansprüche an PETRONAS ab. Wird Vorbehaltsware zusammen
mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt
sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung von PETRONAS für
die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen
PETRONAS gemäß vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat, so
beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der
dem Miteigentumsanteil von PETRONAS entspricht. Verwendet der Käufer die
Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines
Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im voraus zum
vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen
den Dritten an PETRONAS ab.

8.7
Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß
nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem
Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Zu
Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.

8.8
Erscheint PETRONAS die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet,
so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern
mitzuteilen und PETRONAS alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen
Ansprüche hat der Käufer FL unverzüglich mitzuteilen.

8.9
Übersteigt der Wert der PETRONAS zustehenden Sicherungen die zu
sichernden Forderungen von PETRONAS gegen den Käufer um mehr als
20%, so ist PETRONAS auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe
von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheit erfolgt durch PETRONAS.

9 Gewährleistung

9.1
Bei Mängeln leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

9.2
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Recht
zur Rückgängigmachung des Vertrags zu.

9.3
Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass
dieser seine Untersuchungs- und Rügepflicht – insbesondere
vor Weiterverarbeitung – ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Der Käufer muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist
von einer Woche nach Empfang der Lieferung schriftlich
anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung.
Bei versteckten Mängeln gilt eine Frist von einer Woche
nach deren Erkennbarkeit. Andernfalls ist auch hier die
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst,
für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

9.4
Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels
nach gescheiterter Nacherfüllung einen Rücktritt vom Vertrag,
steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des
Mangels zu.
Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz,
verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist,
der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen
dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache.
Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung von uns arglistig
verursacht worden ist.

9.5
Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

9.6
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen
daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

10 Garantien

Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht.
Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

11 Haftungsbeschränkungen

11.1
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
haften wir gegenüber dem Käufer nicht.
Im übrigen beschränkt sich unsere Haftung bei leicht
fahrlässiger Pflichtverletzung auf den nach der Art der Ware

vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen.

11.2
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels
verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht,
wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie
im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

11.3
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust
des Lebens des Käufers.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls
nicht bei etwaigen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Weiterhin gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
nicht bei von uns zu vertretendem Unvermögen oder zu
vertretender Unmöglichkeit der Leistung.

11.4
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen
Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen.

12 Technische Beratung, Verwendung und Bearbeitung

12.1
Die anwendungstechnische Beratung von PETRONAS in Wort, Schrift
und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch
nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige
Schutzrechte Dritter und befreit den Käufer nicht von der
eigenen Prüfung der von PETRONAS gelieferten Produkte auf ihre
Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte
erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von PETRONAS und liegen
daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

12.2
Analysedaten, Farbbezeichnungen über sonstige
Qualitätsmerkmale entsprechen dem jeweiligen Kenntnisstand
und sind deshalb unverbindlich.

13 Rücknahme von Leergebinden

Entsorger und Verwerter von Leerbehältern nehmen nur völlig
restentleerte Gebinde an; es dürfen sich weder Restmengen
von Frischöl, Altöl, Wasser oder sonstigen Abfallprodukten in
den Behältern befinden.
Der Käufer ist für die vollständige Restentleerung verantwortlich.
Kosten, die PETRONAS aus der Rückgabe nicht restentleerter Gebinde
entstehen, werden dem Käufer weiterbelastet.

14 Schlussbestimmungen – Gerichtsstand

14.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

14.2
Ist der Kunde Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz,
sofern kein anderer ausschließlicher gesetzlicher
Gerichtsstand besteht.

14.3
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

© PETRONASLUBRICANTS DEUTSCHLAND GmbH, Stand 01.04.2008,
Zweigniederlassung Austria, Stand 01.04.2008

 

Stand 08.02.2010

 

 

 

 

 

 

 
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